Kann der leibliche Vater keinen Unterhalt zahlen, so wird Einkommen und Vermögen des Stiefvaters herangezogen, wenn für das Kind Leistungen des SGB II beantragt werden. Bei einer Eheschließung der Mutter der Klägerin mit ihrem neuen Partner wäre zwischen der Klägerin und dem Stiefvater eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des SGB II entstanden, so dass vermutet werden könne, dass dsa nichtleibliche Kind vom Stiefelternteil Leistungen erhält, so das Bundessozialgericht (BSG). Jeder werde sich jetzt genau überlegen, ob er eine Familie eingehen möchte, wo schon Kinder vorhanden sind, kritisiert das Erwerbslosen-Forum Deutschland das Urteil. (WN) Forum Sozial 1/2009
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